Durch das Gesetz Nr. 6380 und die Resolution Nr. 29, die kürzlich veröffentlicht wurde, wird festgelegt, dass Einmannbetriebe, die im Wirtschaftsjahr 2019 (Januar bis Dezember) nicht mehr wie Gs. 2.000.000.000 Umsatz registrieren, sich in die vereinfachte Abrechnungsform SIMPLE einschreiben dürfen. Es geht hier nur um Betriebe, die Handel, nicht persönliche Dienstleistungen (Bauunternehmen, Mechaniker usw.), Ackerbau oder Viehzucht betreiben, nicht um Einzelpersonen, die persönliche Dienstleistungen machen (diese zahlen IRP). Der Wechsel aus der Kategorie der kompletten Buchführung in die vereinfachte Abrechnungsform muss bis zum 31. Oktober 2020 im Finanzamt angemeldet werden.
Die Vorgehensweise für die Steuerzahler, die ihr Wirtschaftsjahr im Juni 2020 abschließen wird sicherlich in einer späteren Resolution bekanntgegeben werden.