Durch das Gesetz Nr. 6338/19 wird das Mindestgehalt der Hausangestellten an das generelle Mindestgehalt angeglichen. Ab dem 1. Juli beträgt es Gs. 2.192.839.- Es gab im Allgemeinen eine Erhöhung von 3,8%, was Gs. 80.277 entspricht. Bis jetzt war der Mindestlohn für Hausangestellte 60% vom allgemeinen Mindestlohn.
Wenn ein/e Hausangestellte/r nur teilzeitig oder stundenweise arbeitet, muss der Mindestlohn proportionell errechnet werden. So muss ein Arbeitstag mit mindestens Gs. 84.340 und eine Arbeitsstunde mit Gs. 10.543 bezahlt werden.
Als Hausangestellte zählen:
- Choffeure der Familie
- Haushälter/innen
- Dienstmädchen
- Wasch- und Bügelfrauen
- Kindermädchen
- Koch/Köchinnen der Familie
- Fest angestellte Gärtner
- Pfleger/innen von Kranken, Alten und Behinderten Personen
- Botengänger
- Weitere Angestellte für verschiedene Arbeiten im Haushalt