Ab dem 1. Januar 2020 dürfen die selbstständigen Dienstleister (wie z. B. Anwälte, Buchhalter, Notar, Übersetzer, Universitätsdozenten usw.) nicht mehr die gesamte Summe der Mehrwertsteuer \“IVA\“ von einem Autokauf absetzen. Dieses legt der Artikel 88 des Gesetzes 6380/19 der Steuerreform fest.
Dafür brauchen sie beim Verkauf von Möbeln oder Geräten, die sie für ihre Dienstleistungen gebraucht haben, auch nur 30% des Verkaufspreises mit IVA 10% versteuern. Das heißt, 70% der Verkaufssumme wird in der Rechnung in die Spalte \“Exentas\“ gestellt und 30% in die Spalte \“Gravadas 10%\“. Dieses wird in jedem Fall so gemacht, egal ob beim Kauf des Gegenstandes die in der Rechnung enthaltene IVA als Guthaben gebraucht wurde oder nicht.
Beim Kauf von Möbel oder Geräten, die ausschließlich für die Dienstleistungen genutzt werden, darf 100% der in der Rechnung enthaltenen IVA abgesetzt werden. Nicht so beim Kauf eines Fahrzeuges, wo nur 30% der IVA abgesetzt werden darf.