Seit der am 1.1.2020 in Kraft getretenen Steuerreform dürfen die Verluste durch gestorbene Rinder steuerlich nicht mehr direkt abgesetzt werden. Bis zu dem genannten Datum durfte ein pauschaler Prozentsatz von 3% abgesetzt werden. Ab 2020 darf dieses nur noch von den Tieren, die mit einer Factura gekauft wurden, gemacht werden und dann aber ohne einen limitierten Prozentsatz. Wenn es Tiere aus der eigenen Produktion sind, wird die Sterbensrate zwar registriert, kann aber in der Steuererklärung nicht als gültiger Abzug genutzt werden. Da dieses Verfahren sehr kompliziert und aufwendig zu erfassen ist, wird es in der Praxis nicht oft angewendet. Daher wird der Verlust durch gestorbene Rinder aufgenommen und buchhalterisch erfasst, aber gilt nicht mehr als Abzug für die Einkommensteuer. Als Gegenzug dazu werden gekaufte Rinder als Kosten abgesetzt, wenn sie wieder verkauft werden.
Letzte Aktualisierung: 8.9.2024