Gültig ab dem 1. Juli 2024
Das Dekret Nr. 1909/2024 hat eine Erhöhung des Mindestlohns um 4,4 % ab dem 1. Juli festgelegt. Anschließend hat das Arbeitsministerium die Verordnung Nr. 507 erlassen, in der die verschiedenen Mindestlöhne für die verschiedenen Arten von Arbeit geregelt werden.
Wichtig zu beachten: Der Mindestlohn ist nicht für alle Arten von Arbeitnehmern gleich.
Mindestlöhne nach Art von Tätigkeit:
Art der Beschäftigung | Monatlicher Mindestlohn | Beitragspflichtiges Gehalt für IPS |
Genereller Mindestlohn | 2.798.309 | 2.798.309 |
Hausangestellte | 2.798.309 | 2.798.309 |
Landwirtschaftlicher Sektor | 2.896.250 | 2.896.250 |
Viehzuchtsektor | 1.958.816 | 2.098.732* |
Bausektor | 3.272.760 | 3.272.760 |
*Da der Mindestlohn im Viehzuchtsektor niedriger ist als der allgemeine Mindestlohn, hat das IPS bereits im Jahr 2021 entschieden, dass der Beitrag nicht auf einen Betrag unter 75% des allgemeinen Mindestlohns festgesetzt werden kann. Aus diesem Grund ist das beitragspflichtige Gehalt für IPS in der Viehzucht höher als der vom Arbeitsministerium festgelegte Mindestlohn.
Wie berechnet man den Tages- und Stundenlohn?
Bei einem monatlichen Gehalt:
- Pro Tag: Monatliches Gehalt / 30 = Tageslohn
- Pro Stunde: Monatliches Gehalt / 30 / 8 = Stundenlohn
Vergütung pro Arbeitstag (Tagelöhner):
- Pro Tag: Monatliches Gehalt / 26 = Tageslohn
- Pro Stunde: Monatliches Gehalt / 26 / 8 = Stundenlohn
Für Teilzeitbeschäftigte, die eine Vergütung pro gearbeiteter Stunde erhalten, gilt diese Berechnung.